Satzung

Satzung des Heimatvereins Langenzenn 2019

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Langenzenn“, nachfolgend Heimatverein genannt und hat seinen Sitz in Langenzenn. Der Verein hat Rechtsfähigkeit erlangt durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth (Nr. VR 593).

 

§ 2 Aufgabe

Der Heimatverein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde und die Brauchtumspflege.

Der Heimatverein betreut das Heimatmuseum der Stadt Langenzenn.

Der Heimatverein vermittelt, erforscht und erhält die geschichtlichen und heimatkundlichen Werte der fränkischen Heimat und besonders Langenzenns, insbesondere durch für jedermann geöffnete Wanderungen, Fahrten, Stadtführungen, Geschichtsabende und sonstige, für jedermann offene Feste auf denen Geschichte und Brauchtum gefördert und vermittelt werden.

Der Heimatverein erhält und fördert traditionelle Festakte, insbesondere Laternenumzüge, den Kirchweihfrühschoppen oder das Zunftbaumaufstellen.

Der Heimatverein unterstützt die Instandhaltung des Wanderwegnetzes im Gebiet der Stadt Langenzenn.

Der Heimatverein unterstützt den Naturschutz.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Heimatverein ist selbstlos tätig. Er unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Heimatvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Heimatvereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Geborenes Vorstandsmitglied ist der jeweilige Erste Bürgermeister der Stadt Langenzenn.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Vorstandschaft des Heimatvereins zu beantragen, die über den Aufnahmeantrag entscheidet. Lehnt die Vorstandschaft einen Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

(3) Personen, die für den Verein oder für die Stadt Langenzenn im Bereich der Heimatpflege und Heimatkunde Außerordentliches geleistet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung in diesen Fällen obliegt der Mitgliederversammlung. Die Versammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, jederzeit mögliche Austrittserklärung und durch Ausschließung. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist diesem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Heimatvereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Spenden 

Die Höhe des zu leistenden Mitgliedsbeitrages wird in das Ermessen des einzelnen Mitgliedes gestellt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt aber mindestens für:

Einzelmitglieder: 10 EUR

Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 15 EUR

Familien mit Kindern bis 18 Jahre: 20 EUR

Mitglieder und Kinder von Mitgliedern zahlen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keinen eigenen Beitrag, soweit sie sich in Ausbildung, beim Grundwehrdienst befinden oder ein Studium absolvieren.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

d) Festsetzung eines eventuellen Monatsbeitrages,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

f) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

 

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn die Vorstandschaft es beschließt oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der gründe schriftlich dies bei der Vorstandschaft beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§14) und zur Auflösung des Vereins (§16) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das, vom Wahlvorstand zu ziehende Los. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf geheime Wahl verzichtet haben. Gewählt werden können nur Anwesende oder entschuldigte Mitglieder, soweit diese vorher gegenüber dem 1. Vorsitzenden ihre Zustimmung zu einer Wahl schriftlich erklärt haben.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern (2. Vorsitzender und dann 3. Vorsitzender) geleitet.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b) Behandlung von Anfragen und Vorschlägen einzelner Vorstandsmitglieder,

c) die Feststellung des Haushaltsplans,

d) Bewilligung von Ausgaben und dafür die evl. Auflösung von Rücklagen,

e) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Heimatverein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des Heimatvereins beschränkt ist. Verträge, die der Heimatverein schließt, müssen diese Bestimmungen enthalten.

 

§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem weiteren Stellvertreter (3. Vorsitzender), dem jeweiligen Ersten Bürgermeister der Stadt Langenzenn oder dessen Vertreter, dem Ehrenvorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Vertreter, dem Kassier und seinem Vertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter (2. Vorsitzender und 3. Vorsitzender), der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter und die zwei weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Heimatvereins und volljährig sein.

(2) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens viermal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und bei dessen Verhinderung vom weiteren Stellvertreter (3. Vorsitzender) geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

(6) An den Sitzungen des Vorstandes können jederzeit vom Vorsitzenden eingeladene Personen teilnehmen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Buchführung des Heimatvereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Von den beiden Rechnungsprüfern scheidet jedes Jahr einer turnusmäßig aus. Im Falle einer Erkrankung oder längeren Abwesenheit des Kassiers übernimmt der Stellvertreter sein Amt.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.

 

§ 15 Redaktionelle Satzungsänderung

Satzungsänderungen (redaktioneller Art), die auf Verlangen des Registergerichts oder des Zentralfinanzamtes vorgenommen werden sollen, kann der Vorstand beschließen. Im Übrigen gilt für Satzungsänderungen §14.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langenzenn. Falls die aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, ist das Vermögen für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Stadt Langenzenn und des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung des Heimatvereins vom 06.03.1976, in ihrer letzten Fassung vom 07. März 2009 außer Kraft.

 

Langenzenn, den 16.03.2019

Vorsitzende des HV

(Nasa)